31 July 2018

T 0266/14 - Lacking signature legal member

Key points

  • In this opposition appeal, the OD had been extended with a legal member who also participated in the oral proceedings. However, the written decision was not signed by the legal member. In fact, the legal member was not involved at all in the drafting of the written decision.
  • The Board decides that this is a substantial procedural violation and remits the case.



EPO T 0266/14 - link

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.
Bei dem angegriffenen Beschluss, den die Einspruchsabteilung gemäß Regel 111 (1) Satz 1 EPÜ am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet hat, handelt es sich Artikel 106 (1),(2) EPÜ entsprechend um eine verfahrensabschließende, beschwerdefähige Entscheidung. Eine Entscheidung wird bereits mit ihrer Verkündung existent [], d.h. schon vor deren schriftlicher Abfassung bzw. Unterzeichnung durch die Mitglieder des Spruchkörpers. Etwaige Mängel bei der schriftlichen Abfassung der Entscheidung, wie z.B. eine fehlende Unterzeichnung, berühren den verfahrensabschließenden Charakter der Entscheidung daher nicht.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, weil die schriftlich abgefasste Entscheidung der rechtskundigen Prüferin weder zugeleitet worden ist noch von dieser unterzeichnet wurde.


2.1 Die Einspruchsabteilung in der ursprünglichen Besetzung hat die Erweiterung der Abteilung durch einen rechtskundigen Prüfer am 15. Juni 2011 beschlossen. Diese Entscheidung ist ausweislich des Akteninhalts nicht revidiert worden (zu einer etwaigen Revidierung näher: T 1088/11, Gründe Nr. 5).
Aufgrund dieser gemäß Artikel 19 (2) Satz 5 EPÜ erfolgten Erweiterung der Einspruchsabteilung musste die zuständige rechtskundige Prüferin an der mündlichen Verhandlung, an den zu treffenden Entscheidungen und an deren schriftlicher Abfassung mitwirken.
Sowohl aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung als auch aus der von der rechtskundigen Prüferin übermittelten Auskunft ergibt sich, dass diese tatsächlich an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat. Die schriftlich abgefasste Entscheidung ist der rechtskundigen Prüferin indes nach eigenem Bekunden nicht zugeleitet worden. Zudem fehlt auch auf dem internen Beschlussformular (Formular F 2339) in der Rubrik "Rechtskundiges Mitglied" die Unterschrift.
2.2 Die fehlende Unterschrift stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, denn nach Regel 111 (1) und (2) EPÜ sind verkündete Entscheidungen, die angefochten werden können, später schriftlich zu begründen und gemäß Regel 113 (1) EPÜ mit der Unterschrift und dem/den Namen des/der zuständigen Bediensteten zu versehen. Dabei ist die schriftliche Entscheidung von den Mitgliedern zu unterzeichnen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (siehe z.B. T 2076/11, Gründe Nr. 1; T 390/86, OJ 1989, 30, Gründe Nr. 7 und 8).
2.3 Die Rechtsfolge der fehlenden Unterzeichnung durch ein zuständiges Mitglied hängt nach der Rechtsprechung der Kammern davon ab, ob eine Unterzeichnung nur versehentlich vergessen worden ist, oder ob eine Mitwirkung an der schriftlichen Entscheidung gar nicht oder durch ein falsches Mitglied erfolgte.
Wenn die Unterschrift lediglich durch ein Versehen vergessen wurde, obwohl das Mitglied tatsächlich an der schriftlichen Abfassung der Entscheidung mitgewirkt hat, kann die Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammern durch Nachholung der Unterschrift gemäß Regel 140 EPÜ von der Einspruchsabteilung berichtigt werden (siehe z.B. T 837/01, Gründe Nr. 3; T 225/96, Gründe Nr. 2).
Hat das zuständige Mitglied die Entscheidung demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - weder unterzeichnet noch an der Abfassung der Entscheidung mitgewirkt, so liegt ein unheilbarer Verfahrensfehler vor (siehe z.B. T 225/96, Gründe Nr. 2).
2.4 Da keine besonderen Gründe gegen eine Zurückverweisung sprechen, verweist die Kammer die Angelegenheit aufgrund der vorstehend dargelegten Mängel gemäß Artikel 11 VOBK an die Einspruchsabteilung zurück.
3. Da die Beschwerde wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers begründet ist, entspricht zudem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 (1) a) EPÜ der Billigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

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