- Two members of the OD had also participated in the examination procedure. Hence, the composition of the OD was in violation of Article 19(2) EPC. The decision is set aside, the case is remitted, and the appeal fee is reimburesed.
EPO T 1788/14 - link
Entscheidungsgründe
1. Wesentlicher Verfahrensfehler
1.1 Die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung ist in Artikel 19 (2) EPÜ geregelt, wonach die folgenden Erfordernisse zu erfüllen sind (Hervorhebung in Fettdruck von der Kammer hinzugefügt):
"(2) Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet."
1.2 Vorliegend wurde bei Besetzung der Einspruchsabteilung gegenüber der Prüfungsabteilung lediglich ein neuer Vorsitzende bestimmt, wie aus den oben genannten Unterlagen (siehe Abschnitt II.) hervorgeht.
1.3 Damit ist das Erfordernis von Artikel 19 (2) EPÜ für die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung für das Einspruchsverfahren gegen das europäische Patent Nr. 1 713 653 nicht erfüllt, da zwei Mitglieder der Einspruchsabteilung auch im Verfahren zur Erteilung des betreffenden europäischen Patents mitgewirkt haben.
1.4 Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern stellt die Verletzung von Artikel 19 (2) EPÜ einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, wodurch die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben ist (vgl. z.B. T 382/92, nicht im ABl. EPA veröffentlicht).
2. Zurückverweisung an erste Instanz (Artikel 111 (1) EPÜ)
Die Kammer hat den vorliegenden Fall in der Bearbeitung vorgezogen und hält es deshalb für geboten, die Sache zur weiteren Prüfung durch eine korrekt zu besetzende Einspruchsabteilung an die erste Instanz zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ).
Da beide Parteien für den Fall einer Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung ihre hilfsweise gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung zurückgezogen haben, kann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.
3. Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Regel 103 (1)(a) EPÜ)
Da der von der Kammer festgestellte wesentliche Verfahrensfehler (siehe Punkt 1.4) die Ursache für die Zurückverweisung an die Erstinstanz darstellt, entspricht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit gemäß Regel 103 (1)(a) EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Prüfung durch eine korrekt zu besetzende Einspruchsabteilung an die erste Instanz zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
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