5 March 2018

T 2501/11 - Beibringungsgrundsatz

Key points

  • The headnote (informal translation): If the publication date of a citation is contested, and the party having the burden of proof does not react to this contestation in a substantiated way, then the Board may not consider the citation as part of the state of the art, because in opposition appeal proceedings the "principle that it is for parties to substantiate their own case"(Beibringungsgrundsatzapplies, in view of the inter parties character of the proceedings, and because the principle of examination of own motion by the Board is accordingly restricted.  
  • Suggestions for a better translation of " Beibringungsgrundsatz"  are welcome. I don't like "principle of party presentation"  suggested elsewhere. A better alternative seems "burden of production", but that seems to be a bit particular to US law. 

EPO T 2501/11 -  link

Headnote
Wird eine Vorveröffentlichung einer Entgegenhaltung zulässigerweise bestritten, ohne dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei auf dieses Bestreiten substantiiert reagiert, kann diese Entgegenhaltung von der Kammer nicht als Stand der Technik herangezogen werden, da im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Grund des Charakters als streitiges Verfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und daher das Amtsermittlungsprinzip (Artikel 114(1) EPÜ) eingeschränkt ist (vgl. Punkt 3 der Entscheidungsgründe).



Entscheidungsgründe
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspruchsverfahren gegen den abhängigen Anspruch 3 lediglich auf eine mangelnde Neuheit gegenüber D8 verwiesen (vgl. den Einspruchsschriftsatz, Seite 8, Absatz 2).
3.2 Von der Beschwerdeführerin wurde in der Replik auf die Einspruchsbegründung eine Vorveröffentlichung der D8 bestritten. Zwar trägt die Druckschrift D8 als Veröffentlichungsdatum die Angabe "JUIN 1997", es wurde jedoch geltend gemacht, dass eine allgemeine Zugänglichkeit erst im Jahre 2000 dokumentiert sei (siehe entsprechender Eingangsstempel datiert auf den 12. Mai 2000).
Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren nicht zu diesem Einwand Stellung genommen. Für diese Frage ist die Beschwerdegegnerin darlegungs- und beweispflichtig. Daher kann die behauptete, aber streitige Vorveröffentlichung von D8 im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin als bewiesen unterstellt werden.
3.3 Die Kammer hat im Anhang zur Ladung zwar eine vorläufige Einschätzung der Relevanz von D8 gegeben, jedoch kann die D8 unter den gegebenen Umständen von der Kammer nicht als Stand der Technik herangezogen werden, da im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Grund des Charakters als streitiges Verfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und daher das Amtsermittlungsprinzip (Artikel 114(1) EPÜ) eingeschränkt ist.
3.4 Damit überwindet der geltende Hauptantrag die Einwände der angefochtenen Entscheidung, welche zu dem hinzugefügten Merkmal auch keine Gründe angeführt hat.

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