1 March 2018

J 0010/15 - No appeal against EPO as rO

Key points

  • The Board confirms established case law that appeals are not possible for decisions taken by EPO as the receiving Office for PCT applications.


EPO J 0010/15 - link

Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Beschwerdekammer
1. Nach Artikel 21 (1) EPÜ sind die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechstabteilung zuständig.
Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit der Beschwerdekammern erschöpfend auf die Prüfung von Beschwerden gegen die Entscheidungen der oben genannten Organe für die Durchführung der im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Verfahren beschränkt.
Grundsätzlich kann sich ein Gericht, bzw. ein Richter, nicht nach Bedarf neue Zuständigkeiten schaffen, nur der Gesetzgeber kann in einem solchen Zusammenhang tätig werden (vgl. G1/97, Nr. 3 b) der Entscheidungsgründe, ABl 2000, 322).
2. Aus dem dargestellten Sachverhalt sowie aus der vorhandenen Akte geht hervor, dass die angefochtene Entscheidung während der internationalen Phase der Patentanmeldung gefällt wurde, d.h. die Entscheidung wurde vom EPA, nicht als solches, sondern als internationale Behörde nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) getroffen.
Mit Ausnahme des darin geregelten Widerspruchsverfahrens sieht der PCT, als internationales Übereinkommen, keine weiteren Rechtsmittelverfahren vor.
Auch nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschwerdekammern grundsätzlich nicht zuständig, um die vom EPA als internationale Behörde getroffenen Entscheidungen zu überprüfen (J 14/98, Nr. 2.1 der Entscheidungsgründe; J 20/89, Nr. 2 der Entscheidungsgründe, ABl. 1991, 375; J 15/91, Nr. 2 der Entscheidungsgründe).


3. Artikel 150 (2) EPÜ bestimmt:
"Internationale Anmeldungen nach dem PCT können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der PCT, seine Ausführungsordnung und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des PCT oder seiner Ausführungsordnung vor."
Daraus ergibt sich grundsätzlich nur, dass das EPA im Rahmen des PCT für internationale Anmeldungen tätig wird. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ergänzend zum PCT ein im EPÜ vorgesehenes Rechtsmittel schon in der internationalen Phase der Anmeldung anzuwenden ist, wenn es vom Gesetzgeber im PCT nicht vorgesehen wurde (s. J 15/91, Nr.3 der Entscheidungsgründe, S.9, Abs.2).
4. Die Kammer kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen, wonach der Artikel 125 EPÜ in analoger Weise anzuwenden sei und aus den in den Vertragsstaaten geltenden Verfahrensgrundsätzen abzuleiten sei, dass das im EPÜ vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde Anwendung findet, wenn das EPA als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig wurde. Die Beschwerdeführerin bezog sich diesbezüglich insbesondere auf das deutsche Recht und den Grundsatz, dass jede Entscheidung eines hoheitlichen Organs gerichtlich überprüfbar sein müsse.
Aus der Entscheidung G 1/97 der Großen Beschwerdekammer ergibt sich, dass sich der Artikel 125 EPÜ "nicht auf das Fehlen von Verfahren, sondern sich nur auf das Fehlen von Vorschriften über das Verfahren bezieht" (G 1/97, Nr. 3 a) der Entscheidungsgründe, ABl. 2000, 322).
Es ist jedoch eindeutig, dass die Vertragstaaten des PCT, die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde in der internationalen Phase nicht vorgesehen haben, bzw. ein solches Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen für nicht dienlich erachteten (s. dazu J 20/89, Nr. 3 der Entscheidungsgründe; J 15/91, Nr. 2 der Entscheidungsgründe, S. 7, Abs.2).
Eine ergänzende bzw. analoge Anwendung des Artikel 125 EPÜ, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, bietet somit keine rechtliche Grundlage für die Schaffung eines besonderen Rechtsmittels gegen Entscheidungen, die vom EPA als Anmeldeamt nach dem PCT getroffen wurden (vgl. zur Frage der analogen Anwendung des Artikels 125 EPÜ: G 1/97, Punkt 3 b) der Entscheidungsgründe).
5. Aus diesen Gründen ist die Kammer zum Ergebnis gekommen, dass ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer
6. Die Beschwerdeführerin hat einen schriftlich Antrag auf Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112 Abs. 1 a) EPÜ eingereicht, die ihrer Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung sei und in folgender Weise formuliert ist:
"Ist nach Art. 150 (2) EPÜ, gemäß dem das EPÜ ergänzend zum PCT und der Ausführungsordnung zum PCT anzuwenden ist, eine Entscheidung des EPA in seiner Funktion als Anmeldeamt in PCT-Verfahren in analoger Anwendung des Art. 106(1) EPÜ ("Beschwerde gegen Einspruchsabteilung") mit der Beschwerde anfechtbar?"
Die Kammer kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen.
Nach Auffassung der Kammer ist die Rechtslage im vorliegenden Fall eindeutich aus dem EPÜ und dem PCT abzuleiten, sodass keine Rechtsfrage vorliegt, die von grundsätzlicher Bedeutung wäre und eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer rechtfertigen könnte.
Vielmehr stellt die Kammer fest, dass der Beschwerde eine rechtspolitische Fragestellung zu Grunde liegt, die den Zuständigkeitsbereich der Vertragsstaaten betrifft, nämlich die Frage, ob im Rahmen eines internationalen Abkommens bzw. einer Revision eines bestehenden internationalen Abkommens ein (weiteres) Rechtsmittel eingeführt werden sollte.
Die Kammer merkt zudem an, dass in vergleichbaren Fällen überdies für den Anmelder einer internationalen Anmeldung die Möglichkeit besteht, vorzeitig in die nationale bzw. regionale Phase einzutreten und die dort vorgesehenen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel vor den nationalen bzw. regionalen Instanzen zu ergreifen, auch wenn dieser Weg aufwendiger erscheinen mag.
Dem Antrag auf Vorlage eine Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer wird aus den oben genannten Gründen nicht stattgegeben.
Rückzahlung der Beschwerdegebühr
7. Aufgrund der mangelnden Zuständigkeit der Beschwerdekammer und der damit einhergehenden Erfolglosigkeit der Beschwerde ist der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gegenstandslos und bedarf keiner weiteren Begründung der Kammer.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.
2. Der Antrag auf Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer wird zurückgewiesen.

No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.