3 May 2017

T 0567/14 - Obvious over priority document

Key points
  • The patent is revoked as obvious over its own priority document, which was a German utility model P2. These are dangerous as priority document, because they are made public quickly (by file inspection), well before the 18 months period generally used for publications of patent applications.
  • Claim 1 lacked priority from P2, but was still obvious over P2.
  • See decision R 1482/2009-3 of the (then) OHIM BoA bout registered Community design No 150917-0004 claiming priority from the same documents.

EPO T 0567/14 - link
Entscheidungsgründe
Hauptantrag (Ansprüche wie erteilt)
1. Priorität
Das streitige Patent hatte die Priorität der P1 vom 20. Januar 2003 und der P2 [DE 203 07 608 U1] vom 15. Mai 2003 in Anspruch genommen. Die Einspruchsabteilung hat aber entschieden, dass weder P1 noch P2 als prioritätsbegründende Dokumente herangezogen werden konnten, wodurch der Anmeldetag der 2. Oktober 2003 ist (siehe Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe). Die Beschwerdegegnerin hat diese Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht angegriffen.
2. Dokument P2
P2 ist eine deutsche Gebrauchsmusterschrift mit Eintragungstag in das Gebrauchsmusterregister vom 28. August 2003. Nach §8(5) des deutschen Gebrauchmustergesetzes betreffend die Registereinsicht steht das registrierte Gebrauchsmuster ab diesem Datum zur freien Einsichtsnahme zur Verfügung und ist daher öffentlich zugänglich (siehe auch Richtlinien G-IV,1).
Da das Streitpatent den 2. Oktober 2003 als Anmeldetag hat, ist die am 28. August 2003 öffentlich zugänglich gemachte P2 Stand der Technik gemäß Artikel 54(2) EPÜ.
3. Neuheit
Die Einspruchsabteilung hat sich mit der Frage der Neuheit nicht befasst und das Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Auch die Kammer hat die Diskussion der Neuheit in der mündlichen Verhandlung zurückgestellt. Da letztendlich der Widerruf des Patents wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit bestätigt wurde, hat sich die Neuheitsfrage erübrigt.
4. Erfinderische Tätigkeit
4.1 Nächstliegender Stand der Technik
4.1.1 Alle Parteien haben P2 als nächstliegenden Stand der Technik betrachtet.
4.3.4 Damit ist der Gegenstand von Anspruchs 1 des Hauptantrags durch P2 allein oder durch P2 in Kombination mit D4 nahegelegt.

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