Key pionts
- The patent proprietor was a Jewish natural person who was represented by a professional representative. The Board decides that these circumstances are insufficient to postpone oral proceedings scheduled to be held on the day of Yom Kippur.
- In particular, the serious reasons justifying a postponement need to apply to the professional representative, not to the patent proprietor. In addition, the request for postponement had not been filed as soon as possible.
VIII. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten entscheidungsrelevanten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die für den 23. September 2015 anberaumte mündliche Verhandlung solle verschoben werden, da der Beschwerdeführer jüdischen Glaubens sei und an diesem Tag der wichtigste Feiertag des jüdischen Kalenders, Yom Kippur, liege.
Entscheidungsgründe
6. Prozedurale Aspekte - Antrag auf Terminverschiebung
6.1 Der Beschwerdeführer wurde durch einen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 133(3) und 134 EPU repräsentiert. In seinem obengenannten Schreiben vom 9. Juli 2015 hat er nicht dargelegt, warum dieser Vertreter an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert ist. Die in der "Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 3 des EPA vom 16. Juli 2007 über mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern des EPA" (AB1. EPA 3/2007, Seite 115) genannten schwerwiegenden Verhinderungsgründe beziehen sich in einer solchen Situation auf den Vertreter und nicht auf den Mandanten.
6.2 Gemäss Artikel 15(2) VOBK und Punkt 2 der obengenannten Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 3 muss ein Antrag auf Terminverschiebung sobald wie möglich gestellt werden. Im vorliegenden Fall erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 28. Mai 2015. Da die vom Beschwerdeführer für die Verschiebung vorgebrachten Gründe schon zu diesem Zeitpunkt bestanden haben, hätte die Verschiebung bereits in unmittelbarer Reaktion auf diese Ladung beantragt werden können und müssen, und nicht erst mehr als einen Monat später.
6.3 Selbstverständlich ist das Europäische Patentamt bemüht, religiöse Bedürfnisse und nationale Traditionen zu respektieren und so weit wie möglich zu berücksichtigen. Es ist aus praktischen Gründen jedoch nicht möglich, nationale und religiöse Feiertage in allen Ländern der Welt als schwerwiegenden Verhinderungsgrund für eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu akzeptieren (J 5/98, Punkt 7 und T 664/00, Punkt 3). In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Europäische Patentamt selbst an nationalen Feiertagen von vielen seiner Mitgliedsstaaten geöffnet ist.
6.4 Aus diesen Gründen wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
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