15 April 2015

T 0972/13 - Not attending can be costly

Keypoint
If you announce you will not attend oral proceedings in opposition appeal, rather than withdraw the request for oral proceedings, you may be ordered to pay the other parties' costs.

Analysis

  • Announcing that you will not attend seems to be almost a standard phrase instead of withdrawing the request for Oral Proceedings (precisely because of the advantage that you can show up if you change your mind). This decision shows that it is not risk free.

T 0972/13 - published 31.03.2015

Dated 28.01.2015 - Board 3.2.05 (Poock, Bridge, Vogel) - DE - for the decision, click here


Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 1 127 712 widerrufen worden ist, Beschwerde eingelegt.


Die Einsprüche der Beschwerdegegnerinnen (Einspre­chen­de) stützten sich auf die in Artikel 100(a) (fehlende Neuheit, Artikel 54 EPÜ 1973 und mangelnde erfin­der­ische Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ 1973) und (c) EPÜ genannten Einspruchsgründe.
Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der acht Hilfsanträge den in Artikel 100(c) EPÜ genannten Anforderungen nicht genügen.
II. Am 28. Januar 2015 fand die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin II (Einsprechende 2) jeweils hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Anwesend war nur der Vertreter des Beschwerdegegnerin II. Die Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) hatten zuvor mitgeteilt, dass sie die jeweilige Partei in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten werden.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag oder gemäß den Hilfs­anträgen 1 oder 2, alle Anträge eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 24. Juni 2013.
Die Beschwerdegegnerin II beantragte, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Ferner beantragte sie, der Beschwerdeführerin die Kosten, die der Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 entstanden sind, aufzuerlegen.
I[...]
X. Im Anhang zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vertrat die Kammer zur Zulässigkeit folgende vorläufige Meinung:
"5. Zulässigkeit - Ausreichende Begründung der Beschwerde
Nach Artikel 12(2) VOBK sollte die Beschwerde­begründung ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen.
Die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Beschwerde sei nicht ausreichend begründet (Artikel 108 EPÜ; Regel 99(2) EPÜ).
Dies betreffe das Merkmal der unabhängigen Ansprü­che des Hauptantrags, wonach "das mindestens eine Sicherheitselement durch jeden Analysator­bereich der Verifikationselemente verifizierbar ist", welches gemäß der Entscheidung der Einspruchsab­teilung gegen Artikel 123(2) EPÜ verstoße (siehe Entscheidungsgründe 2.1.3), sowie das diesem Merkmal entsprechende Merkmal der Hilfsanträge 1 und 2, worin die Wendung "durch jeden Analysator­bereich" durch die Wendung "durch die Analysator­bereiche" bzw. "durch beide Analysator­bereiche" (Unterstreichung ergänzt) ersetzt worden sei.
5.1 Hauptantrag
In der Beschwerdebegründung (Seite 2, Abschnitt 2.1.3) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Verständnis dieses Merkmals durch die Ein­spruchs­abteilung (wonach das "Sicherheits­element" durch jeden Analysatorbereich für sich alleine genommen - also unabhängig voneinander - verifi­zierbar ist) nicht einverstanden ist und statt dessen so verstanden werden solle, dass eine Veri­fizierung durch beide Analysatorbereiche entweder nacheinander oder gleichzeitig statt­finde. Hierbei verweist die Beschwerdeführe­rin nur allgemein auf die ursprüngliche Offenbarung und zitiert keine Textpassagen.
Der Schwerpunkt des Arguments der Beschwerde­führerin liegt anscheinend auf dem Verständnis des strittigen Merkmals und nicht auf dem Nachweis der ursprünglichen Offenbarung einiger seiner Aus­le­gungen. Zu dem Verständnis des strittigen Merkmals wird aber seitens der Beschwerdeführerin nur ihr mangelndes Einverständnis bzw. ihr Wunsch-Verstän­dnis aufgeführt, ohne dass dies irgendwie weiter durch Argumente, Tatsachen oder Beweismit­tel begründet wurde.
Damit läuft die Beschwerde auf die bloße Behaup­tung hinaus, dass die angefochtene Entscheidung nicht richtig sei, ohne die rechtlichen oder tat­sächlichen Gründe zu nennen, aus denen die Ent­scheidung aufgehoben werden sollte. Damit über­lässt es die Beschwerde­führerin ganz der Kammer und der Beschwerdegegnerin, Mutmaßungen darüber anzustellen, inwiefern die Beschwerde­führerin die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft ansehen könnte. Genau dies soll das Erfordernis der Ein­reichung einer Beschwerde­begründung verhindern.
5.2 Hilfsantrag 1
Es wurde versucht, durch Änderungen auf die Punkte 3.3 bis 3.5 der angefochtenen Entscheidung einzu­gehen.
Die Beschwerdeführerin begründet aber nicht, warum sie mit Punkt 3.2 der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Damit läuft die Beschwer­de wieder auf die bloße Behauptung hinaus, dass die angefochtene Entscheidung nicht richtig sei, ohne die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe zu nennen, aus denen die Entscheidung aufgehoben werden sollte.
5.3 Hilfsantrag 2
Die Kammer stimmt vorläufig der Beschwerdegegnerin zu, dass die im Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änder­ungen gegenüber dem Hilfsantrag 1 scheinbar keinen neuen Sachverhalt darstellt. Die sich auf den Hilfsantrag 1 beziehenden (sowohl vorstehenden als auch nachfolgenden) Bemerkungen gelten entspre­chend auch für Hilfsantrag 2".
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit
Die Beschwerdeführerin hat zu der im Ladungsbescheid geäußerten vorläufigen Auffassung der Beschwerdekammer nicht Stellung genommen und auch nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Auch nach nochmaliger Überprüfung ihrer vorläufigen Auffassung hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, davon abzuweichen. Da die Beschwerdebegründung somit weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Gründe nennt, aus welchen die Entscheidung aufgehoben werden sollte, entspricht sie nicht den Erfordernissen der Regel 99(2) EPÜ und ist gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
2. Antrag auf Kostenerstattung
Nach Artikel 104(1) EPÜ trägt im Einspruchsverfahren jede Partei die ihr erwachsenen Kosten selbst. Das gilt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Eine Kosten­erstattung kommt jedoch in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn eine Partei es an der notwendigen Sorgfalt und Rücksicht bei der Verfahrensführung hat fehlen lassen und dadurch der anderen Partei Kosten verursacht hat, die ohne Weiteres hätten vermieden werden können, ohne die eigene Rechtsposition zu gefährden.
Mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 nicht vertreten sein werde. Eine solche Ankündigung lässt aber offen, ob die Beschwerdeführerin selbst tatsächlich anwesend sein wird oder sich offenhält doch noch zu erscheinen.
Bei der Ausübung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber ihrer Mandantinnen sind die Vertreter der Beschwerdegegnerin II somit gezwungen gewesen, sich vorzubereiten und bei der Verhandlung anwesend zu sein, um dem Fall vorzubeugen, dass die Beschwerdeführerin dennoch kommen würde.
Um dies zu verhindern hätte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung ohne weiteres zurückziehen können, was sie aber nicht getan hat.
Somit entspricht es der Billigkeit, dass die Beschwer­de­führerin der Beschwerdegegnerin II durch die Teil­nahme an der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 entstandenen Kosten zu tragen hat (Artikel 104(1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die der Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28.Januar 2015 entstanden sind, zu tragen.

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