17 April 2015

T 0932/09 - Filing further requests in opposition

Keypoints
  • OD revoked patent after discussion of Art 123(2) EPC without giving opportunity to file further amended claims and without giving indication of negative decision. Substantive procedural violation.
Analysis
  • The Board seems quite relaxed in favour of patentee. My impression is that the arguments of the opponent affected all pending requests, and patentee was given the opportunity to hear those objections and react to them. Although the Boards seems to refer to a specific combination of particular circumstances, so may nog have intended to give a general rule.

T 0932/09 - 14.04.2015




Sachverhalt und Anträge

[] IV. Die Einspruchsabteilung hat mit der unter dem Datum vom 24. Februar 2009 zur Post gegebenen Entscheidung nach Artikel 101 (3) b) EPÜ das Patent widerrufen.
Sie war der Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge I bis VI wegen des in allen Anträgen als Antwort auf die Einspruchsbegründung zusätzlich eingefügten Merkmals über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und somit gegen die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ verstoße. [...]

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Rechtliches Gehör und Zurückverweisung; Artikel 113 (1) und 111 (1) EPÜ
Aus dem schriftlichen und mündlichen Vortrag der Parteien im Beschwerdeverfahren ist in Übereinstimmung mit dem sonstigen Inhalt der Akte folgender Verfahrensverlauf ersichtlich:
Die Einspruchsabteilung hat mit ihrem Bescheid zur Ladung unter Nennung der Fundstellen der einschlägigen Merkmale eine positive vorläufige Meinung in Bezug auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ geäußert. In der Verhandlung hat sie dagegen nach der Diskussion dieses Einspruchsgrundes das Patent widerrufen, ohne den geringsten direkten oder indirekten Hinweis gegeben zu haben, dass sich diese vorläufige Meinung geändert haben könnte. Beispielsweise hat sie vor der entsprechenden Beratung nicht darauf hingewiesen, dass unmittelbar danach eine endgültige Entscheidung verkündet werden könnte.
2.1 Durch diese Kumulation der Umstände, insbesondere des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, dass unmittelbar nach der Beratung eine endgültige Entscheidung fallen könnte, und der vorherigen vorläufigen, aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin begründet positiven Meinung im Gegensatz zur tatsächlichen Widerrufsentscheidung, hat die Einspruchsabteilung das Verfahren so geführt, dass der Beschwerdeführerin de facto die Möglichkeit vorenthalten wurde, einen geänderten Anspruchssatz einzureichen und damit den diskutierten Einwand auszuräumen.
2.2 Daraus ergibt sich, dass ein wesentlicher Mangel im Verfahren vor der Einspruchsabteilung im Sinne der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
2.3 Nach Artikel 11 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (VOBK) folgt daraus, dass die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen ist.
Nachdem beide Parteien diese Zurückverweisung gemäß Artikel 111 (1) EPÜ selbst beantragt haben, sprechen aus ihrer Sicht offensichtlich keine besonderen Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK, zweiter Halbsatz, dagegen. Die Kammer sieht auch ex officio keine solchen besonderen Gründe.
3. Rückzahlung der Beschwerdegebühr; Regel 103 (1) EPÜ
Als Konsequenz des wesentlichen Mangels im Verfahren blieb der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit Beschwerde einzulegen, um ihr Anrecht auf rechtliches Gehör zu wahren. Daher entspricht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit im Sinne von Regel 103 (1) a), zweiter Halbsatz.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.
3. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird stattgegeben.

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