25 March 2024

T 0498/22 - Late filed late-filed objection

Key points

  • The Board, in translation: " The appellant argued for the first time in the oral hearing that auxiliary request 1 should have already been submitted in the first instance [and was therefore inadmissible]." 
  • The Board: " First of all, it should be noted that, according to Article 13(2) RPBA 2020, such a request for non-admission, which was only submitted during the oral hearing, is generally not to be taken into account. The response to the appeal with the auxiliary requests was submitted in August 2022. The summons to the oral hearing with the chamber's preliminary opinion was made in July 2023, so that the appellant had sufficient time to respond to the response to the appeal before the summons. Nor were any exceptional circumstances claimed under Article 13(2) RPBA 2020." 
EPO 
The link to the decision is provided after the jump, as well as (an extract of) the decision text.




2. Einwände zu Hilfsantrag 1

2.1 Zulassung

2.1.1 Unter Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12(4) VOBK 2020 lässt die Kammer den mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrag 1 ins Verfahren zu.

2.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte erstmals in der mündliche Verhandlung, dass Hilfsantrag 1 bereits erstinstanzlich hätte eingereicht werden müssen. Hilfsantrag 1 sei somit verspätet und gemäß Artikel 12(6), zweiter Satz, VOBK 2020 nicht ins Verfahren zuzulassen.

2.1.3 Zunächst sei angemerkt, dass gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 ein solcher, erst in der mündliche Verhandlung vorgebrachte Antrag auf Nicht-Zulassung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeerwiderung mit den Hilfsanträgen wurde im August 2022 eingereicht. Die Ladung zur mündliche Verhandlung mit der vorläufigen Meinung der Kammer erfolgte im Juli 2023, so dass der Beschwerdeführerin vor der Ladung genügend Zeit zur Verfügung stand, auf die Beschwerdeerwiderung zu reagieren. Auch wurden keine außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 geltend gemacht.

2.1.4 Abgesehen von der Zulässigkeit des Einwands sieht die Kammer im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen konkreten Anlass für die Einreichung von Hilfsanträgen. Die Einspruchsabteilung teilte bereits in ihrer vorläufigen Meinung vom 3. Dezember 2019 (insbesondere Punkt 2.4 "Zusammenfassung") den Parteien mit, dass eine Zurückweisung des Einspruchs wahrscheinlich sei.

2.1.5 Die Einreichung von Hilfsantrag 1 erfolgte somit frühzeitig im Beschwerdeverfahren als Reaktion auf die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen das Patent wie erteilt.

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