22 February 2019

T 2109/15 - Interpreter at the oral proceedings

Key points

  • In this opposition, appeal cease, the opponent had requested interpretation too late. The opponent hence arranges for interpretation into the language of the proceedings, hence brings an interpreter to the oral proceedings. The patentee objects to the interpreter. According to the patentee, it is not acceptable that the patentee has to rely on the interpreter of the opponent and that the opponent, by not observing the period of Rule 4(1) EPC, can impose an interpreter of its own choice. The representative of the patentee indicated that it could be liable to its client if it loses the case. The patentee, in particular, feared to be disadvantaged if the interpreter were to misrepresent the submissions of the opponent into the language of proceedings (German) used by the patentee. 
  • The Board notes that according to Rule 4(1) EPC, a party can arrange for its own interpreter, without further requirements as to the interpreter. There is no legal requirement for approval of the interpreter by the other party. Moreover, the interpreter of the opponent was a professional interpreter often acting before the EPO.
  • I suppose that the underlying question is what the relevant submissions of the opponent are: those as spoken by the opponent, or those as the translation? I think, from a legal point of view,  the submissions as translated in the language of the proceedings should be decisive so that a low-quality interpretation is for the risk of the opponent and making the whole point moot. However, in practice, the Board would of course listen to the opponent's submissions (in French in this case).



EPO T 2109/15 -  link

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies wurde von den Parteien auch nicht mehr bestritten.
2. Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin II bzw. Einsprechenden besorgten Übersetzer - Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung
2.1 Die Beschwerdeführerin I bzw. Patentinhaberin verweigerte zu Beginn der mündlichen Verhandlung ihre Zustimmung zu dem geplanten Übersetzungsprozedere. Nachdem die Parteien mit Mitteilung der Geschäftsstelle vom 20. August 2018 (mit Fax vorab am 16. August 2018 an die Einsprechende gesendet) auf das Fristversäumnis eine Übersetzung zu beantragen hingewiesen worden seien, hätte sich die Einsprechende umgehend mit der Patentinhaberin zur gemeinsamen Auswahl der Übersetzer in Verbindung setzen müssen. Die Einsprechende habe jedoch abgewartet und die Patentinhaberin erst eine Woche vor dem geplanten Termin für die mündliche Verhandlung darüber informiert, dass sie selbst für eine Übersetzung gesorgt habe. Die Übersetzer seien von der Einsprechenden ausgewählt und beauftragt worden und würden von ihr bezahlt. Es gehe nicht an, dass der Kläger sich auf die Dolmetscher des Beklagten verlassen müsse, dass also die Einsprechende - bei Nichtbeachtung der Monatsfrist gemäß Regel 4 (1) EPÜ - ihren eigenen Wunschübersetzer aufzwingen könne. Die Patentinhaberin mache sich gegenüber ihrem Mandanten angreifbar, falls sie das Verfahren verlieren würde. Es sei nicht auszuschließen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin I in Gefahr sei.


2.2 Gemäß Regel 4 (1) EPÜ hat ein an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligter selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache zu sorgen, sofern er sich einer anderen Amtssprache bedienen möchte und versäumt hat, dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Hat ein Beteiligter selbst für die Übersetzung zu sorgen, werden die Kosten nicht durch das Europäische Patentamt übernommen (Regel 4 (5) EPÜ). Im EPÜ findet sich darüber hinaus keine Rechtsvorschrift, die weitere Anforderungen an die Bestellung der für die mündliche Verhandlung vorgesehenen Dolmetscher durch einen Verfahrensbeteiligten enthält. Insbesondere findet sich keine Regelung, die eine gemeinsame Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten bei der Auswahl der Dolmetscher voraussetzt.
2.3 Die Beschwerdeführerin I macht mit ihrem Einwand letztlich geltend, dass aufgrund der allein von der Gegenpartei ausgewählten, beauftragten und bezahlten Dolmetscher möglicherweise ein Verfahrensnachteil zu ihren Ungunsten entstehen könne. Ein solcher Nachteil wäre allerdings nur zu befürchten, falls der Vortrag der Beschwerdeführerin II bei Übersetzung in die von der Beschwerdeführerin I verwendeten Verfahrenssprache Deutsch verfälscht wiedergegeben würde.
Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch keine bei objektiver Betrachtung gerechtfertigten Gründe vor, die gegen die Professionalität der bestellten Dolmetscher sprechen würden. Die Beschwerdeführerin II hat in ihrem Schreiben vom 3. September 2018 vielmehr darauf hingewiesen, dass sie professionelle Dolmetscher bestellt habe, die regelmäßig vor dem Europäischen Patentamt in mündlichen Verhandlungen auftreten. Die Beschwerdeführerin I hat dem gegenüber keine objektiven Gründe vorgetragen, die ihr subjektives Besorgnis stützen könnten.
Die Kammer kann deshalb keine Gründe erkennen, die Anlass dazu geben könnten, an einem fairen Verlauf der mündlichen Verhandlung und insbesondere an der Wahrung des rechtlichen Gehörs für die Verfahrensbeteiligten zu zweifeln.
2.4 Die Kammer hat deshalb die Übersetzung durch die von der Beschwerdeführerin II bestellten Dolmetscher zugelassen und dem Antrag der Beschwerdeführerin I auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben. Es erübrigt sich damit, über eine für den Fall einer Vertagung beantragte Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin II zu befinden.

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