21 December 2021

T 2619/17 - Late-filed-objection is late filed

 Key points

  •  The present decision confirms a trend of a few other cases of this year.
  • The opponent appellant files D21 with the Statement of grounds (under RPBA 2007). The patentee objects to the admissibility for the first time during the oral proceedings. The opponent request to not admit this objection. 
  • The patentee had commented on D21 in the written proceedings without contesting admissibility.
  • The Board: “ Die Beschwerdegegnerin konnte keinerlei Gründe aufzeigen, dass außer­gewöhnliche Umstände vorlagen, die einen solch verspäteten Antrag rechtfertigen könnten. Das Fehlen von außergewöhnlichen Umständen wurde im Übrigen von der Beschwerdegegnerin explizit bestätigt. Die Kammer hat daher entschieden, den Antrag auf Nichtzulassung der D21 nicht zu berücksichtigen (Artikel 13 (2) VOBK 2020).”
  • D21 is admitted, found to be novelty-destroying and the patent is revoked.
  • see e.g. also T 0847/20 r.3.1.


T 2619/17 - 




Entscheidungsgründe

1. Zulassung der D21 in das Verfahren

1.1 Die Entgegenhaltung D21 wurde mit der Beschwerde-begründung eingereicht, um die fehlende Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit zu begründen. Im schriftlichen Verfahren wurde kein Antrag auf Nicht-Zulassung dieser Entgegenhaltung in das Beschwerdeverfahren gestellt. Am Tag der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdegegnerin dann einen solchen Antrag. Die Beschwerdeführerin beantragte, diesen Antrag in Anwendung des Artikels 13 (2) VOBK 2020 nicht in das Verfahren zuzulassen.

1.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerde­erwiderung zu dem auf D21 basierenden Angriff in knapper Form Stellung genommen. Allerdings hat sie es unterlassen, die Zulassung der Entgegenhaltung in das Verfahren in Frage zu stellen. Auch sah die Kammer keinen Grund, dies ex officio zu tun, und hat in ihrem Ladungsbescheid vom 22. Juni 2021 die vorläufige Meinung geäußert, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des einzigen Antrags in Hinblick auf D21 nicht neu sei. Der Antrag auf Nicht-Zulassung der D21 am Tag der mündlichen Verhandlung, die am 21. Oktober 2021 stattfand, stellt vor diesem Hintergrund eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar. Die Beschwerdegegnerin konnte keinerlei Gründe aufzeigen, dass außer­gewöhnliche Umstände vorlagen, die einen solch verspäteten Antrag rechtfertigen könnten. Das Fehlen von außergewöhnlichen Umständen wurde im Übrigen von der Beschwerdegegnerin explizit bestätigt. Die Kammer hat daher entschieden, den Antrag auf Nichtzulassung der D21 nicht zu berücksichtigen (Artikel 13 (2) VOBK 2020).

1.3 Die Beschwerdegegnerin führte an, dass die D21 prima facie nicht relevant sei. Dies ist allerdings für die Prüfung nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 nicht ausschlaggebend. Im übrigen geht aus der Entscheidung der Kammer zur Neuheit hervor, dass die Kammer die D21 als durchaus prima facie relevant ansieht.

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