Key points
- The opponent submits an inventive step attack based on D30 during the oral proceedings before the OD. This attack is noted in the minutes.
- The opponent as respondent does not repeat the attack in its Appeal Reply Brief or any further written submissions in appeal. The opponent however wishes to present the attack again during the oral proceedings before the Board.
- The Board indicates that it must admit the attack.
- “Der Beschwerdegegner hat zwar schriftlich keine Argumente gegen die in der angefochtenen Entscheidung angegebene Begründung eingereicht, nach welcher D30 keinen geeigneten nächstliegenden Stand der Technik für den Verwendungsanspruch 1 gemäß Hauptantrag darstellen könne, siehe Punkt II.8.2.3 der Entscheidung. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat er aber auf seinen Vortrag, wie er sich aus Seite 6, letzter Absatz der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ergibt, verwiesen. Die dort protokollierten vom Beschwerdegegner vorgetragenen Argumente sind, obwohl nicht eigens im Beschwerdeverfahren schriftlich, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht als verspätet und damit auch nicht als erst nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 zuzulassen anzusehen. Vielmehr sind sie bereits ohne weiteres Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil die Niederschrift über mündliche Verhandlungen vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß Artikel 12 (1) a) VOBK 2020 und damit von Gesetzes wegen dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.”
- For a rather different approach see T1439/16: “as argued by the respondent [patentee], it is the appellant who defines the extent of the appeal and according to Article 12(3) RPBA 2020, which essentially corresponds to Article 12(2) RPBA 2007, the statement of grounds of appeal shall contain a party's complete case. ” emphasis added.
- The Board considers the attack and agrees with the OD that D30 is not the closest prior art and therefore does not prejudice inventive step.
T 1450/19
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t191450du1.html
1.2 D30 - Eignung als nächstliegender Stand der Technik
1.2.1 Der Beschwerdegegner hat zwar schriftlich keine Argumente gegen die in der angefochtenen Entscheidung angegebene Begründung eingereicht, nach welcher D30 keinen geeigneten nächstliegenden Stand der Technik für den Verwendungsanspruch 1 gemäß Hauptantrag darstellen könne, siehe Punkt II.8.2.3 der Entscheidung.
Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat er aber auf seinen Vortrag, wie er sich aus Seite 6, letzter Absatz der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ergibt, verwiesen.
Die dort protokollierten vom Beschwerdegegner vorgetragenen Argumente sind, obwohl nicht eigens im Beschwerdeverfahren schriftlich, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht als verspätet und damit auch nicht als erst nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 zuzulassen anzusehen. Vielmehr sind sie bereits ohne weiteres Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil die Niederschrift über mündliche Verhandlungen vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß Artikel 12 (1) a) VOBK 2020 und damit von Gesetzes wegen dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.
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