Key points
- The Board decides that the feature of displaying to the driver the information that the fuel consumption deviates from a reference fuel consumption, does not contribute to inventive step, because this information does not credibly support the driver in performing a technical task through constant and/or guided human-machine interaction.
- The Board does not expressly mention it, but this is an example of the ‘broken technical chain fallacy’, see T1670/07.
EPO Headnote (translation)
The information that a fuel consumption deviates from a reference fuel consumption or the cause of such a deviation (for example acceleration, air resistance, etc.) may be considered technical information. However, the board is of the opinion that such information does not credibly support the driver in performing a technical task through constant and / or guided human-machine interaction (as in T 336/14, reasons 1.2.4 and 1.2.5, or T 1000/09, reason 7, explained).
EPO Headnote
Zum einen beinhaltet die dem Fahrer lediglich angezeigte Information keine konkreten Hinweise, wie er das Fahrzeug steuern sollte, um zum Beispiel den Kraftstoffverbrauch zu optimieren, und zum andern wird auch nicht der reale Kraftstoffverbrauch abgebildet, weshalb diese Information nicht zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt (siehe Gründe, Punkt 2.6).
2.4 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass D2 nicht die Berechnung einer Referenzenergie und einer entsprechenden Kraftstoffverbrauchscharakteristik offenbart. Allerdings kann sie hierin keine Lösung eines technischen Problems erkennen, insbesondere nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - das Erkennen eines sparsamen Fahrverhaltens und die Optimierung eines Kraftstoffverbrauchs (zu verstehen im Kontext einer Mensch-Maschine-Interaktion, s. T 336/14, Leitsatz).
2.5 Das Erfassen der Kraftstoffverbrauchscharakteristik, wie im letzten Schritt von Anspruch 1 ("Vergleichen der Fahrzeugenergie des Fahrzeugs mit einer Referenzenergie ... um eine Kraftstoffverbrauchscharakteristik des Fahrzeugs zu erfassen") ausgeführt, berechnet zwar einen Mehrverbrauch oder eine Einsparung eines Kraftstoffverbrauchs im Vergleich zu einem vorgegebenen Referenzverbrauch.
Die bloße Berechnung einer solchen Charakteristik (siehe Tabelle 603 in Abbildung 6) beinhaltet aber keine Rückmeldung an den Fahrer oder sonstige Ausgabe dieser Information. Allein schon deshalb kann diese Information keine Rolle in der Interaktion des Fahrers mit dem Fahrzeug spielen.
Jedoch auch unter der Annahme einer solchen Rückmeldung (so wie etwa in [0113] und [0135] der Beschreibung dargestellt) kann die Kammer keinen technischen Effekt erkennen.
2.6 Die Information, dass ein Kraftstoffverbrauch von einem Referenzkraftstoffverbrauch abweicht bzw. die Ursache einer solchen Abweichung (zum Beispiel Beschleunigung, Luftwiderstand, etc.), mag zwar als eine technische Information gelten. Die Kammer ist aber der Meinung, dass diese Information den Fahrer nicht durch eine ständige und/oder geführte Mensch-Maschine-Interaktion glaubhaft bei der Ausführung einer technischen Aufgabe unterstützt (wie in T 336/14, Entscheidungsgründe 1.2.4 und 1.2.5, oder T 1000/09, Entscheidungsgrund 7, erläutert).
Zum einen beinhaltet die dem Fahrer angezeigte Information keine konkreten Hinweise, wie er das Fahrzeug steuern sollte, um zum Beispiel den Kraftstoffverbrauch zu optimieren, und zum andern, wie schon von der Prüfungsabteilung festgestellt, scheint sie auch nicht den realen Kraftstoffverbrauch abzubilden. Dieser hängt vielmehr auch von den Präferenzen des Fahrers ab, zum Beispiel von der Auswahl effizienter oder weniger effizienter Gänge.
Allenfalls mag eine Rückmeldung das Verständnis des Fahrers schärfen, dass er vielleicht zu schnell fährt oder zu oft auf Strassen mit starken Steigungen und im Stadtverkehr unterwegs ist. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um die von der Beschwerdeführerin genannte technische Aufgabe zu lösen.
2.7 Da die Kammer in der Berechnung der Kraftstoffverbrauchscharakteristik keine technische Wirkung erkennt, kann diese Berechnung als Teil der Aufgabenformulierung - zum Beispiel im Sinne einer Handlungsempfehlung zur Veränderung des Fahrverhaltens (siehe [0092] der Beschreibung) - angesehen werden.
Die Realisierung dieser Berechnung, etwa als computerimplementierter Algorithmus, wird unter Verwendung der Lehre der D2 als offensichtlich angesehen.
2.8 Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch (Artikel 56 EPÜ) gegenüber D2 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen.
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