25 May 2020

T 2439/17 - No response from the respondent

Key points

  • In this opposition appeal, the Board allows the appeal and rejects the opposition, noting that the respondent [opponent] had not reacted in any way during the appeal.
  • “Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren weder Eingaben gemacht noch Anträge gestellt.”
  • As a comment, the online file does not even show an acknowledgement receipt that the respondent had received the Statement of grounds, which was the only document send to the respondent during the entire course of the appeal (besides the communication about the appeal number). This is quite surprising to me, in view of R7/09 (the first successful petition for review).
  • I'm surprised that the decision does not state that it was checked in any way that the respondent was aware of the appeal proceedings.
    • update 26.05.2020:  the online file now shows a letter dated 20.05.2020 about a missing advice of delivery from the opponent. 
  • The decision is also interesting in that the opponent was a shell company (a Hong Kong Limited, founded by a law firm and a ‘company service provider’. This does not affect the admissibility of the opposition. The extract from the Chamber of Commerce proving the existence of the Limited is enough).



EPO T 2439/17 -  link

Sachverhalt und Anträge

VI. [...] Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren weder Eingaben gemacht noch Anträge gestalt. 
Entscheidungsgründe


2. Die Beschwerde ist zulässig.


3. Zulässigkeit des Einspruchs (Regel 77(2) EPÜ)


Die Beschwerdeführerin hat die Zulässigkeit des Einspruchs bestritten. Die Existenz der Einsprechenden als juristische Person sei nicht nachgewiesen. Als Belege wurden von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren D12 und von der Einsprechenden D13 vorgelegt. Eine Nichtexistenz der Einsprechenden hätte nach Regel 77(2) EPÜ eine Nichtzulässigkeit des Einspruchs zur Folge.


Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Identität der Einsprechenden unter Regel 76(2) i.V.m. Regel 41(2)(c) EPÜ erfüllt sind. Der Registerauszug D13 belege die Existenz der Firma. Sie stellte daher keine Mängel unter Regel 77(2) EPÜ fest und ließ den Einspruch zu.


Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweise vorgelegt, sondern argumentiert, die Einsprechende sei unbekannt, in keiner Weise geschäftlich aktiv und ihre Stellung als juristische Person nach Hong Konger Recht sei nicht belegt. Die Kammer kann dem nicht folgen. Der Registerauszug D13 belegt die Existenz der Firma. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht glaubhaft anzweifeln können. Weder Bekanntheit noch nachweisliche (hier: im Internet) geschäftliche Aktivität sind im EPÜ geforderte Voraussetzungen für die Erlangung der Einsprechendenstellung.


Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, in diesem Punkt von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen.


Hauptantrag: Patent wie erteilt


[...]
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Der Einspruch wird zurückgewiesen.

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