10 September 2018

T 0848/13 - No transfer of opposition

Key points

  • The Board finds that there was no transfer of opposition in a legal situation that is quite specific for German law. The first opponent had become the limited partner of a new legal entity (a KG) which had taken over the business of the first opponent. The KG was the new opponent, according to opponent, due to said transfer. 
  • The Board notes that there is no universal succession because the first opponent continues to exists as legal entity.
  • For a transfer of opposition, evidence needs to be filed with the EPO, in analogy with Rule 22(3) EPC. In particular, it needs to be shown that the business of the first opponent, relating to the opposed patent, was transferred to the new entity, also for the case of the German reorganisation procedure at issue. Such evidence is lacking in the specific documents filed in this case.


EPO  T 0848/13 -  link


VII. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte die Einsprechende I mit, dass ihre Gesellschaft unter dem neuen Namen "LLA Lucht GmbH" weitergeführt werde und dass die neugegründete Firma "LLA Instruments GmbH & Co. KG", deren Kommanditistin die "LLA Lucht GmbH" sei, im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge den Betrieb der "LLA Instruments GmbH" übernommen habe. Die Einsprechende I ist der Ansicht, dass die Einsprechendenstellung infolgedessen automatisch auf die "LLA Instruments GmbH & Co. KG" übergegangen sei. Die Verfahrensbevollmächtigten seien im Übrigen sowohl zur Vertretung der bisherigen Einsprechenden I als auch der "LLA Instruments GmbH & Co. KG" ermächtigt.


Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Übergang der Einsprechendenstellung
Die bisherige Einsprechende I (vormals: ,,LLA Instruments GmbH"), die ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage Bf5, HRB 50441) nunmehr firmiert als "LLA Lucht GmbH", hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Ein Übergang der Einsprechendenstellung auf die "LLA Instruments GmbH & Co. KG" ist nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Ein Übergang der Einsprechendenstellung kommt im Falle einer Universalsukzession in Betracht oder, wenn der Teil des Geschäftsbetriebs der ursprünglichen Einsprechenden, der den Einspruch betrifft, auf einen Dritten übertragen wird (G 4/88, OJ EPO 1989, 480, Entscheidungsgründe 4., 6.; T 2357/12, Entscheidungsgründe, 2.-4.).
a) Die bisherige Einsprechende I besteht ausweislich der Angaben der Einsprechenden I auch nach Gründung der "LLA Instruments GmbH & Co. KG" fort und ist Kommanditistin dieser neugegründeten Gesellschaft. Die erfolgte Unternehmensumwandlung ist demzufolge nicht als Verschmelzung oder Aufspaltung nach dem hier anwendbaren deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG)(§ 1 (1) Nr. 1; § 2°ff UmwG bzw. § 1 (1) Nr. 2, § 123 (1) UmwG einzuordnen, da diese Umwandlungsarten die Auflösung des übertragenden Rechtsträgers vorsehen würden. Das Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers kommt nach dem deutschen Umwandlungsgesetz indes in Betracht bei einer Abspaltung bzw. Ausgliederung nach § 1 (1) Nr.°2 UmwG in Verbindung mit § 123 (2) bzw. (3) UmwG.
b) Wenn das übertragende Unternehmen - wie hier - fortbesteht, ist bei der Prüfung der Übertragung der Einsprechendenstellung Regel 22 EPÜ und damit insbesondere auch Regel 22 (3) EPÜ entsprechend anwendbar. Ein Übergang der Einsprechendenstellung wird gegenüber dem Europäischen Patentamt daher gemäß Regel 22 (3) EPÜ erst und nur insoweit wirksam, als er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Eine Ausnahme von Regel 22 (3) EPÜ wäre nur geboten, wenn anderenfalls ein rechtliches Vakuum entstehen würde (T 0006/05, Reasons 1.6.3; T 0015/01, OJ EPO 2006, 153, Reasons 10., 12.).
Ob Regel 22 (3) EPÜ anwendbar ist oder nicht, richtet sich nicht danach, ob die erfolgte Unternehmensübertragung nach nationalem Recht als Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge qualifiziert wird (vgl. T 2357/12, Reasons 10.-12.), sondern danach, ob eine Ausnahme von dieser Regel zur Vermeidung eines rechtlichen Vakuums geboten ist. Da bei der Unternehmensübertragung unter Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers (wie z.B. im Fall der Abspaltung oder Ausgliederung nach dem deutschen Umwandlungsgesetz), kein rechtliches Vakuum entsteht, ist Regel 22 (3) EPÜ anwendbar.
c) In den Fällen, in denen die Vermögensübertragung, wie bei einer Abspaltung oder Ausgliederung nach dem deutschen Umwandlungsgesetz (§ 123 (2) bzw. (3) UmwG), nur einen Teil oder auch mehrere Teile des Vermögens des übertragenden Unternehmens betreffen kann, kommt ein Übergang der Einsprechendenstellung nur in Betracht, wenn der übertragene Vermögensbestandteil gerade den Geschäftsbereich betrifft, auf den sich der Einspruch bezieht. Es genügt daher nicht, den Umwandlungsvorgang an sich zu belegen, sondern es ist in entsprechender Anwendung von Regel 22 (1) EPÜ zusätzlich nachzuweisen, dass der (die) den Einspruch betreffende(n) Teil(e) des Geschäftsbetriebs übertragen wurde(n).
d) Die Einsprechende I hat die von ihr behauptete Übertragung ihres gesamten Geschäftsbetriebs auf die neugegründete ,,LLA Instrument GmbH & Co KG" mit den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen. Aus der Anlage Bf6 ergibt sich lediglich, dass die Einsprechende I Kommanditistin der "LLA Instruments GmbH & Co. KG" ist. In dem als Bf7 vorgelegten Schreiben wird die Übertragung des Betriebs der bisherigen Einsprechenden auf die ,,LLA Instrument GmbH & Co KG" lediglich für die Zukunft in Aussicht gestellt. Bei dem als Anlage Bf8 vorgelegten Schreiben handelt es sich nur um ein informelles Schreiben der neugegründeten Kommanditgesellschaft ("LLA Instruments GmbH & Co. KG") an ihre Geschäftspartner, das keine Rückschlüsse auf die tatsächlich erfolgten Übertragungen bzw. deren Umfang zulässt. Die Einsprechende hat daher weder nachgewiesen, dass ihr gesamter Geschäftsbetrieb noch der den Einspruch betreffende Teil tatsächlich auf die neugegründete "LLA Instruments GmbH & Co. KG", übertragen worden ist.
In entsprechender Anwendung von Regel 22 (3) EPÜ entfaltet der behauptete Rechtsübergang somit mangels hinreichender Nachweise gegenüber dem Europäischen Patentamt keine Wirkung. Demzufolge ist und bleibt die bisherige Einsprechende I, die als Rechtsperson fortbesteht und auch weiterhin von ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, als Beschwerdeführerin Beteiligte des Beschwerdeverfahrens.

No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.