13 August 2018

T 1481/14 - Principle of free evidence

Key points

  • The appellant had argued that E17 filed by the respondent, should not be admitted, because it was an experimental protocol and not in the form of a sworn statement in writing (article 117(1)(g) EPC. The Board does not agree. 
  • " Der Beschwerdeführer hat ferner argumentiert, das Versuchsprotokoll E17 müsse unberücksichtigt bleiben, weil es nicht in Form einer eidlichen Erklärung abgegeben wurde, entgegen Artikel 117 (1) g) EPÜ. Das EPÜ sieht aber nicht vor, dass bestimmte Tatsachenfragen nur mit Hilfe bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden können. Aus Artikel 117 (1) EPÜ ergibt sich das Recht der Erbringung geeigneter Beweise. Artikel 117 (1) EPÜ enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Beweismittel, sondern nennt lediglich Beispiele - darunter die Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid (Artikel 117 (1) g) EPÜ). Deshalb ist die Beschwerdegegnerin 1 in der Wahl ihrer Beweismittel zum Beleg ihrer Behauptung der unzureichenden Offenbarung frei." 


T 1481/14 - link

5. Berücksichtigung von E17 im Verfahren
5.1 Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat die Kammer kein Ermessen, das Versuchsprotokoll [experimental protocol] E17 unberücksichtigt zu lassen (Artikel 114 (2) EPÜ und Artikel 12 (4) VOBK). Dieses Dokument ist mit der Einspruchsschrift der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht worden und die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf (siehe Gründe Nr. 10).
5.2 Der Beschwerdeführer hat ferner argumentiert, das Versuchsprotokoll E17 müsse unberücksichtigt bleiben, weil es nicht in Form einer eidlichen Erklärung abgegeben wurde, entgegen Artikel 117 (1) g) EPÜ. Das EPÜ sieht aber nicht vor, dass bestimmte Tatsachenfragen nur mit Hilfe bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden können. Aus Artikel 117 (1) EPÜ ergibt sich das Recht der Erbringung geeigneter Beweise. Artikel 117 (1) EPÜ enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Beweismittel, sondern nennt lediglich Beispiele - darunter die Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid (Artikel 117 (1) g) EPÜ). Deshalb ist die Beschwerdegegnerin 1 in der Wahl ihrer Beweismittel zum Beleg ihrer Behauptung der unzureichenden Offenbarung frei.


No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.