4 October 2016

T 0603/15 - Correction of opponent's name

Key points

  • A request for correction of the name in the Notice of opposition form (Form 2300), needs to be filed without delay.



Outline
The opponent had requested a correction of the its name in the Notice of opposition (Form 2300) under Rule 139 EPC. The OD allowed this, the proprietor appeals. The Notice had mentioned "Arkema"  as opponent, the annexed statement of facts, evidence, and arguments had mentioned " Arkema France" . In the background, the admissibility of the (separate, earlier) appeal against the decision of the OD to reject the opposition). The issue is that the Notice of appeal mentioned "Arkema", but had omitted the address. Once the address had been supplied, the registrar of the Board spotted the difference in the name (and address). Then, with the Statement of Grounds, the appellant was identified as " Arkema France" (in 2010). The request for correction of Form 2300 was filed in 2014.
The Board allows the appeal, and refuses the correction under Rule 139 EPC in Form 2300, because the request had been filed only in 2014, i.e. not timely as required by G 1/12, par. [37]. applied by analogy.


T 0603/15 -  link

Entscheidungsgründe
[]
2. Der zu berichtigende Fehler
Es war unstrittig, dass der Einspruchsschriftsatz einen offensichtlichen Fehler enthält, da als Einsprechende sowohl Arkema (EPA Formblatt 2300.1 von 04.93, Seite 1) als auch Arkema France (Beschwerdebegründung "ACTE D'OPOSITION, Seite 1) genannt worden sind. In ihrer Zwischenentscheidung hat die Einspruchsabteilung Arkema als die Einsprechende benannt.
Die Unklarheit darüber, welche Firma den Einspruch eingelegt hat, hat sich in der anschließenden Beschwerde T 399/10 bei der Benennung der dortigen Beschwerdeführerin fortgesetzt und dazu geführt, dass die Einsprechende und dortige Beschwerdeführerin letztendlich einen Antrag auf Korrektur des EPA Formulars 2300 unter Regel 139 EPÜ gestellt hat.


3. Berichtigung des EPA Formulars 2300
Die Einspruchsabteilung gab mit ihrer Entscheidung vom 23. Dezember 2014 dem Antrag der Einsprechenden und jetzigen Beschwerdegegnerin statt, das EPA Formular 2300 sei unter Regel 139 EPÜ in der Weise zu berichtigen, dass der Namen der Einsprechenden nicht mehr "Arkema" sondern "Arkema France" lautet. Diese Entscheidung der Einspruchsabteilung ist der Gegenstand der vorliegenden "Zwischenbeschwerde".
3.1 Der juristische Rahmen des Berichtigungsantrags
3.1.1 Der Berichtigungsantrag wurde unter Regel 139 EPÜ gestellt, deren erster Satz lautet:
"Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden." (Hervorhebung durch die Kammer)
3.1.2 Bezüglich einer fehlerhaften Angabe des Namens des Beschwerdeführers hat die Grosse Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung G 1/12 (ABl EPA 2014, A114, Leitsatz, Antwort zur Frage 3) festgestellt:
"Im Falle einer fehlerhaften Angabe des Namens des Beschwerdeführers greift nach den in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern aufgestellten Bedingungen das allgemeine Verfahren für die Berichtigung von Mängeln nach Regel 139 Satz 1 EPÜ." (Hervorhebung durch die Kammer)
Unter Ziff. 37 der Entscheidungsgründe hat die Große Beschwerdekammer dabei auf folgende Grundsätze verwiesen, die die Beschwerdekammern in einer umfangreichen Rechtsprechung zu Berichtigungen gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ entwickelt und aufgestellt haben:
  • a) Die Berichtigung muss der ursprünglichen Absicht entsprechen.
  • b) Ist die ursprüngliche Absicht nicht sofort erkennbar, so trägt der Antragssteller die Beweislast, an die hohe Anforderungen gestellt werden müssen.
  • c) Der zu berichtigende Fehler kann eine unrichtige Angabe sein oder sich aus einer Auslassung ergeben.
  • d) Der Berichtigungsantrag muss unverzüglich gestellt werden.

Folglich ist die Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin, d.h. einer Unrichtigkeit gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ unter bestimmten Bedingungen möglich.
3.1.3 Im Weiteren hat diese Kammer in einer anderen Besetzung anschließend entschieden, dass auch die Berichtigung des Namens der Einsprechenden in der Einspruchsschrift unter Regel 139 EPÜ möglich ist, wenn die in G 1/12 aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind (siehe T 615/14 vom 27. Oktober 2015, Leitsatz).
3.2 Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Berichtigung des Namens der Einsprechenden im EPA Formular 2300 unter Regel 139 EPÜ möglich ist.
Die Kammer sieht keinen Grund, warum der Tenor der Entscheidung T 615/14 nicht in analoger Weise auch für die Berichtigung des Namens der Einsprechenden im EPA Formular 2300 unter Regel 139 EPÜ anwendbar sein sollte, wenn die in der Entscheidung G 1/12 aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind.
Da es sich gezeigt hat, dass die Bedingung der unverzüglichen Einreichung des Berichtigungsantrags (Bedingung d), vorstehend Ziff. 3.1.2), nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die übrigen in G 1/12 genannten Bedingungen erfüllt sind.
3.3 Das Kriterium des unverzüglichen Antrags auf Berichtigung des Fehlers
3.3.1 Die Kammer erachtet es als hilfreich, zunächst die verschiedenen Ereignisse im zugrundeliegenden Einspruchsverfahren und der ersten Beschwerde T 399/10, die zur vorliegenden "Zwischenbeschwerde" geführt haben, chronologisch darzustellen. Auf die Benennung der Firma, die als Einsprechende bzw. als Beschwerdeführerin auftritt, wird hingewiesen.
25.01.2007 Einreichung des Einspruchs (Arkema/Arkema France)
07.12.2009 Zwischenentscheidung; fälschlicherweise als Zurückweisung des Einspruchs bezeichnet (Arkema)
18.12.2009 Berichtigung der Zwischenentscheidung durch die Einspruchsabteilung (Arkema)
24.02.2010 Beschwerde T 399/10 gegen die Zwischenentscheidung (Arkema)
04.03.2010 Mitteilung der Geschäftsstelle bezüglich der fehlenden Anschrift der Beschwerdeführerin
18.03.2010 Antwort von Arkema bezüglich der Anschrift
25.03.2010 Mitteilung der Geschäftsstelle bezüglich einer Diskrepanz zwischen Einsprechender (Arkema France) und Beschwerdeführerin (Arkema)
01.04.2010 Schreiben bezüglich der Anschrift mit Auszug aus dem Handelsregister (Extrait Kbis) (im Brief: Arkema; Extrait Kbis: Arkema France)
27.04.2010 Beschwerdebegründung: Arkema France wird als Einsprechende und Beschwerdeführerin benannt
10.08.2010 Stellungnahme der Patentinhaberin zur Beschwerde, deren Zulässigkeit aufgrund der Diskrepanz Arkema/Arkema France bestritten wird
11.08.2010 Aufforderung der Kammer zu erklären, welche Gesellschaft als Beschwerdeführerin auftritt
18.08.2010 Bestätigung der Beschwerdeführerin, dass Arkema France Einsprechende und Beschwerdeführerin ist
27.05.2011 Vertreterwechsel bei der Beschwerdeführerin
21.05.2012 Antrag der Patentinhaberin, das Verfahren im Hinblick auf die Vorlage G 1/12 auszusetzen
20.06.2012 Arkema France stellt einen Antrag unter Regel 140 EPÜ zur Berichtigung der Zwischenentscheidung und unter Regel 139 EPÜ zur Berichtigung der Beschwerdeschrift
01.08.2014 Arkema France stellt einen Antrag unter Regel 139 EPÜ zur Berichtigung des EPA Formulars 2300 und wiederholt den Antrag unter Regel 140 EPÜ zur Berichtigung der Zwischenentscheidung
Aus der detaillierten Chronologie ist ersichtlich, dass der Antrag zur Berichtigung des EPA Formulars 2300 erst mit Schreiben vom 1. August 2014 eingereicht wurde, obwohl die von der Einsprechenden begangenen Fehler schon am 10. August 2010 (Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin) beziehungsweise am 11. August 2010 (Mitteilung der Kammer bezüglich der Identität der Beschwerdeführerin) klar ersichtlich waren. Der damaligen Beschwerdeführerin/Patentinhaberin war spätestens damals klar geworden, dass ihr Fehler bezüglich der Bezeichnung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin unterlaufen waren. Dies wird auch durch ihr Schreiben vom 18. August 2010 bestätigt, in dem sie Arkema France als Einsprechende und als Beschwerdeführerin identifizierte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es angezeigt gewesen, alle ihre Vorbringen im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren zur Identität der Einsprechenden/Beschwerdeführerin zu prüfen und die aus ihrer Sicht notwendigen Schritte zur Klärung einzuleiten.
3.3.3 Der Antrag auf Berichtigung des am Anfang des Einspruchsverfahrens eingereichten Formulars 2300 erfolgte aber erst im August 2014. Eine Verzögerung von vier Jahren erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Bedingung des unverzüglichen Berichtigungsantrags. Die im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin auftretende Einsprechende machte geltend, dass sie erst kurz vor dem 1. August 2014 festgestellt habe, dass das EPA Formular 2300 einen Fehler beinhaltete. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Sie hätte diesen Fehler spätestens im August 2010 erkennen müssen (vorstehend Punkt 3.3.2).
3.4 Da die Bedingung des unverzüglich eingereichten Antrags nicht erfüllt ist, kommt die Kammer zu den Schluss, dass dem Antrag auf Berichtigung des EPA Formulars 2300 unter Regel 139 EPÜ und G 1/12 nicht stattgegeben werden kann.
4. Rechtliches Gehör
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erklärte, stützt sich die angefochtene Entscheidung der Einspruchabteilung vom 23. Dezember 2014 auf zwei entscheidungsrelevante interne Dokumente, nämlich D1 und D2, von denen die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Einspruchsabteilung keine Kenntnis hatte und keine Kenntnis haben konnte, da es sich eben um amtsinterne Dokumente handelte.
D1 ist eine interne Checkliste (Formular 2336), auf welcher Arkema France als Einsprechende vermerkt ist.
D2 ist ein Auszug aus den Internen Instruktionen des EPA.
Diese beiden Beweismittel waren der Beschwerdeführerin zu keinem Punkt des Verfahrens bis zur Entscheidung bekannt und sie konnten ihr auch nicht bekannt sein.
Da die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit erhalten hat, sich zu diesen Dokumenten zu äußern, wurde ihr das rechtliche Gehör im Sinne von Artikel 113(1) EPÜ verwehrt.
5. Rückzahlung der Beschwerdegebühr
5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt, da ihr rechtliches Gehör verletzt wurde.
5.2 Angesichts der Entscheidung der Kammer bezüglich des Berichtigungsantrags - der Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde stattgegeben - und nachdem ein wesentlicher Verfahrensmangels vorliegt, kommt die Kammer zum Schluss, dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103(1) EPÜ der Billigkeit entspricht. Die Kammer bestätigt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Verfahrenfehlers mit einem neuen, zulasten der Beschwerdeführerin gewürdigten Sachverhalt in der Entscheidung überrascht wurde.
5.3 Folglich wurde diesem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr stattgegeben.
6. Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung
Angesichts der Verfahrensdauer - T 603/15 stellt eine "Zwischenbeschwerde" in der Beschwerde T 399/10 dar - ist eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung aus verfahrensökonomischen Gründen nicht geboten. Folglich wurde diesem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht stattgegeben.
7. Geltend gemachte Unzulässigkeit des Einspruchs gegen das europäische Patent EP 1 162 061
Die vorliegende Beschwerde T 603/15 betrifft nur den gestellten Berichtigungsantrag des EPA Formulars 2300 unter Regel 139 EPÜ. Die Frage der Unzulässigkeit des Einspruchs gegen das europäische Patent EP 1 162 061 kann nur im Rahmen der Sache T 399/10 abgehandelt werden. Die Kammer konnte sich daher mit diesem Antrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht befassen.
8. Weiteres Verfahren vor der Einspruchsabteilung
8.1 Die Kammer verweist auf die angefochtene Entscheidung vom 23. Dezember 2014 (siehe Punkt 4.2, insbesondere 4.2.3), worin die Einspruchsabteilung die Auffassung vertritt, dass dem Antrag auf eine Berichtigung der Zwischenentscheidung vom 18. Dezember 2009 gemäß Regel 140 EPÜ, bezüglich des Namens der Einsprechenden, erst dann stattgegeben werde, wenn die Frage der Berichtigung unter Regel 139 EPÜ geklärt sei.
8.2 Als Konsequenz der vorliegenden Entscheidung, worin der Berichtigungsantrag unter Regel 139 EPÜ abgehandelt wurde, wird die Akte zurück an die Einspruchsabteilung verwiesen, damit sie sich mit dem Berichtigungsantrag unter Regel 140 EPÜ befassen kann, welcher den Namen der Einsprechenden in der Zwischenentscheidung vom 18. Dezember 2009 betrifft.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 23. Dezember 2014 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf Berichtigung des Formblatts 2300 unter Regel 139 EPÜ wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückerstattet.

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