Key points
- The patentee and opponent 2 both appeal. Opponent 1 does not appeal.
- Auxiliary request 2 is the set of claims allowed by the OD.
- Opponent 1 as respondent had submitted objections to AR-2 with its reply to the appeal.
- The Board does not admit these objections: "As was also not disputed by the parties, Opponent 1, as respondent, may request that the patent proprietor's appeal be dismissed, but may no longer challenge the maintenance of the patent as amended according to the interlocutory decision (auxiliary request 2). For this reason, the objections and arguments directed against the maintained version are considered inadmissible and are therefore not taken into account in the appeal proceedings."
- The Board then considers the objections of opponent 2 and does not find them to be convincing.
- As a comment, I don't recall having seen this approach before where objections are personal in the sense that an opponent may rely only on its own objections.
- cf. T 1675/14 for the first instance proceedings.
Eigenständiges Vorbringen der Einsprechende 1
5. Einwände der Einsprechende 1 gegen Hilfsantrag 2
5.1 Mit ihrer Beschwerdeerwiderung (Seite 4) begehrt die Einsprechende 1 u.a. die Aufhebung der Entscheidung der Einspruchsabteilung, die das Patent im Umfang des damaligen Hilfsantrags 1a aufrechterhalten hat.
Dieser damalige Hilfsantrag 1a wird von der ebenfalls Beschwerde führenden Patentinhaberin nunmehr als Hilfsantrag 2 im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt.
5.2 Im Verfahren vor den Beschwerdekammern gilt jedoch grundsätzlich das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius, siehe RBK, ibid, V.A.3.1).
Wie auch von den Parteien nicht bestritten wurde, kann die Einsprechende 1, als Beschwerdegegnerin, die Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin beantragen, darf aber nicht mehr die Aufrechterhaltung des Patents in der gemäß der Zwischenentscheidung geänderten Fassung (Hilfsantrag 2) infrage stellen.
Die gegen die aufrechterhaltenen Fassung gerichtete Einwände und Argumente werden aus diesem Grund als unzulässig erachtet und somit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt.
Beschwerde der Einsprechenden 2 - Hilfsantrag 2
6. Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, Einwände der unzulässigen Erweiterung
6.1 Folgende Einwände nach Artikel 123 (2) EPÜ wurden durch die Einsprechende 2 gegen den Hilfsantrag 2 erstinstanzlich erhoben (siehe die Punkte 8.4 bis 8.7 der angefochtenen Entscheidung) und im Beschwerdeverfahren (siehe insbesondere die Punkte III.1.2, und I.1.1 der Beschwerdebegründung der Einsprechende 2) auch geltend gemacht und weiterentwickelt:
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