3 April 2019

T 0280/15 - Cost apportionment

Key points

  • In this opposition appeal, the appellant (patentee) announced on the day before the oral proceedings, at 18:23, that it would not attend. The Board's preliminary opinion was negative for the patentee.
  • The Board orders the patentee to pay the costs for attending the oral proceedings, including 12 hours attorney time (at 250 EUR/hour, for an Italian attorney firm), as well as the travel and lodging costs. 


EPO T 0280/15 -  link



3. Kostenverteilung
3.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte Kostenverteilung zu ihren Gunsten bezüglich Reise-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Mietwagenkosten, sowie für 12 Stunden in der Höhe von 250 EURO pro Stunde als Aufwandsentschädigung für die Vorbereitung des zugelassenen Vertreters.
3.2 Grundsätzlich trägt für die Verfahren vor dem EPA jede Partei ihre entstandenen Kosten selbst. Gemäß Artikel 104(1) EPÜ und Artikel 16(1)(c) VOBK kann auf Antrag jedoch die Kammer aus Billigkeitsgründen eine andere Kostenverteilung anordnen, für Handlungen oder Unterlassungen welche die rechtzeitige und effiziente Durchführung der mündlichen Verhandlung beeinträchtigen.


Es unterliegt keinem Zweifel, dass durch die Ankündigung der Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2019, die erst am Vorabend der Verhandlung um 18:23 mit Schreiben vom 6. März 2019 einging, die Voraussetzungen für eine Kostenverteilung gegen sie gemäß Artikel 104(1) EPÜ und Artikel 16(1)(c) VOBK vorliegen.
Durch diese verspätete Ankündigung sind der Beschwerdegegnerin Kosten entstanden, die durch ein pflichtgemäßes Verhalten und die elementaren Gebote der Höflichkeit seitens der Beschwerdeführerin hätten vermieden werden können, wie etwa die Reise- und Unterbringungskosten-, sowie die 12 Stunden Aufwandsentschädigung für die Vorbereitung des zugelassenen Vertreters. Außerdem hat die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten, insbesondere auch durch den Umstand, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht direkt verständigt hat, der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit genommen, weitere Kosten für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verringern, wenn nicht zu vermeiden.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts der vorläufigen negativen Meinung der Kammer, die sie in dem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Bescheid vom 25. Januar 2019 geäußert hat, beeinträchtigte letztendlich auch den effizienten Ablauf der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Kammer. Wäre die Kammer über die Abwesenheit der Beschwerdeführerin früher informiert gewesen, bestünde auch kein Grund, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und vier Dolmetscher zu engagieren. So wurden die von der Beschwerdegegnerin für die Verhandlung beantragten Dolmetscher ebenso wegen der Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf Kosten des Amtes bestellt, mussten aber nun die mündliche Verhandlung unverrichteter Dinge verlassen.
3.3 Die Kammer ist daher der Auffassung, dass im Einklang mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammern (RdBK) eine Kostenverteilung zugunsten der Beschwerdegegnerin aus Billigkeitsgründen geboten ist, und deshalb im vorliegenden Fall bezüglich der Reise- und Unterbringungskosten, sowie in Hinblick auf 12 Stunden Aufwandsentschädigung für die Vorbereitung des zugelassenen Vertreters, angeordnet wird (vgl. RdBK, 8. Auflage 2016, IV.C.6.2.2 a)).
3.4 Der Vollständigkeit halber stellt die Kammer abschließend fest, dass die Höhe des zu erstattenden Gesamtbetrags von der Einspruchsabteilung festgesetzt wird (Artikel 104(2) und Regel 88(2) 1. Satz EPÜ). Gemäß Artikel 2 Nummer 24 des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 12. Dezember 2013 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte erfolgt die Kostenfestsetzung nach Regel 88(2) EPÜ durch Bedienstete, die keine Prüfer sind (Formalsachbearbeiter), nach Vorlage einer detaillierten Kostenrechnung und den nötigen Belegen seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Amtsblatt EPA 2014, A6).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat alle Kosten, die der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2019 entstanden sind, zu tragen. Diese Kosten umfassen Reise- und Unterbringungskosten, sowie 12 Stunden Aufwandsentschädigung für die Vorbereitung des zugelassenen Vertreters.

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