5 February 2018

T 2501/11 - Proving publication date

Key points

  • The Board finds that if a publication date of a prior art document (in this case, a MSc thesis) in an opposition procedure is disputed by the patentee and is not proven by the opponent, the document is to be disregarded.  
  • The Board does not see a role for examination of its own motion in the opposition appeal procedure in these matters. 

Headnote

Wird eine Vorveröffentlichung einer Entgegenhaltung zulässigerweise bestritten, ohne dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei auf dieses Bestreiten substantiiert reagiert, kann diese Entgegenhaltung von der Kammer nicht als Stand der Technik herangezogen werden, da im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Grund des Charakters als streitiges Verfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und daher das Amtsermittlungsprinzip (Artikel 114(1) EPÜ) eingeschränkt ist.


EPO T 2501/11 -  link


Entscheidungsgründe

3.1 Die Beschwerdegegnerin [opponent] hat im Einspruchsverfahren gegen den abhängigen Anspruch 3 lediglich auf eine mangelnde Neuheit gegenüber D8 verwiesen (vgl. den Einspruchsschriftsatz, Seite 8, Absatz 2).[D8: "Description d'une route à partir d'une carte digitale et d'un GPS", Magali Lucet, Mémoire en vue de l'obtention du titre d'ingénieur, Institut des sciences de l'ingénieur, CUST, Université Blaise Pascal, Clermont Ferrand 2.] 
3.2 Von der Beschwerdeführerin [proprietor] wurde in der Replik auf die Einspruchsbegründung eine Vorveröffentlichung der D8 bestritten. Zwar trägt die Druckschrift D8 als Veröffentlichungsdatum die Angabe "JUIN 1997", es wurde jedoch geltend gemacht, dass eine allgemeine Zugänglichkeit erst im Jahre 2000 dokumentiert sei (siehe entsprechender Eingangsstempel datiert auf den 12. Mai 2000).


Die Beschwerdegegnerin [opponent] hat im Beschwerdeverfahren nicht zu diesem Einwand Stellung genommen. Für diese Frage ist die Beschwerdegegnerin [opponent] darlegungs- und beweispflichtig. Daher kann die behauptete, aber streitige Vorveröffentlichung von D8 im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin  [opponent] als bewiesen unterstellt werden.
3.3 Die Kammer hat im Anhang zur Ladung zwar eine vorläufige Einschätzung der Relevanz von D8 gegeben, jedoch kann die D8 unter den gegebenen Umständen von der Kammer nicht als Stand der Technik herangezogen werden, da im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Grund des Charakters als streitiges Verfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und daher das Amtsermittlungsprinzip (Artikel 114(1) EPÜ) eingeschränkt ist.
3.4 Damit überwindet der geltende Hauptantrag die Einwände der angefochtenen Entscheidung, welche zu dem hinzugefügten Merkmal auch keine Gründe angeführt hat.

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