18 November 2016

T 0745/11 - Broad but clear

Key points

  • The Board reiterates, as established case law, that broad claims are not per se unclear.
  • The Board finds that it is not relevant that the term at issue possibly has no clear, unitary, objective and widely accepted definition. The requirement of clarity of Article 84 EPC does not require, that each term used in a claim is entirely clearly defined. Rather, it is desirable to use terms of the art with a precise meaning when formulating the claims. Even the jargon of the art does not, generally, involve a completely clear or formally defined semantics. As a rule, the applicant should have the possibility to define the invention in the claims in the usual language (jargon). In the opinion of teh Board, it is desirable that, if an Examining Division considers the generally used jargon to be unclear, the Examining Division indicates, which specific problem of interpretation or limitation the term at issue causes. 



EPO T 0745/11 - link


Hauptantrag - Klarheit
3. Bei dieser Beschwerde geht es ausschließlich um das Erfordernis der Deutlichkeit nach Artikel 84 EPÜ und insbesondere darum, ob die Zurückweisung der Anmeldung wegen der Verwendung des Ausdrucks "Funktion" in Anspruch 1 gerechtfertigt war.
3.1 In der Entscheidung wird nicht ausgeführt, welche konkreten Auslegungsprobleme oder Abgrenzungsprobleme (zum Beispiel Unsicherheit bei der Abgrenzung gegenüber einem Dokument, das zum Stand der Technik gehört) sich für das beanspruchte Verfahren aufgrund der behaupteten Unklarheit des Begriffs "Funktion" ergeben.
3.2 Die Entscheidung legt auch nicht näher dar, wie eine deutlichere Angabe des Verfahrens hätte erfolgen können. Hierzu wird durch die Prüfungsabteilung ohne weitere Begründung lediglich festgestellt, dass die von der Anmelderin im seinerzeitigen Hauptantrag vorgenommene Einschränkung, dass die technische Funktion "eine elektrische, eine mechanische oder eine optische Funktion" darstellt, nicht dazu beitragen könne, den Funktionsbegriff selbst klarzustellen.
Diese Argumentation deutet darauf hin, dass die Entscheidung den Kontext des für unklar erachteten Begriffs nicht ausreichend berücksichtigt.
3.3 Die Richtlinien für die Prüfung, November 2015, führen unter F-IV, 4.2 zur Auslegung von Ansprüchen folgendes aus:
"Der Wortlaut eines jeden Patentanspruchs ist so zu verstehen, dass sich für die einzelnen Wörter die Bedeutung und die Reichweite ergeben, die sie auf dem betreffenden Gebiet normalerweise haben, es sei denn, die Beschreibung verleiht den Wörtern in bestimmten Fällen durch ausdrückliche Definition oder auf andere Weise eine besondere Bedeutung. [...] Der Patentanspruch muss auch so gelesen und verstanden werden, dass er technisch einen Sinn ergibt."
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist die Breite eines Anspruchs jedenfalls nicht mit mangelnder Klarheit gleichzusetzen, ein breiter Anspruch ist somit nicht per se undeutlich (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, II.A.3.3).


Ob ein an sich abstrakter Begriff für eine Angabe des Gegenstands, für den Schutz begehrt wird, deutlich ist, kann daher nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des gesamten Kontexts sowie der im betreffenden Fachgebiet üblichen Bedeutung und Reichweite des Begriffs, beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Begriff "Funktion" daher im Kontext des Anspruchs 1 des vorliegenden Hauptantrags unter angemessener Berücksichtigung der für den Fachmann auf dem Gebiet des rechnergestützten Entwurfs üblichen Bedeutung auszulegen.
3.4 In Anspruch 1 des Hauptantrags kommt dieser Begriff nur im Zusammenhang mit dem Wort "technisch", also als "technische Funktion" vor. Weiterhin ist festgelegt, dass es sich um eine technische Funktion eines Leitungssatzes beziehungsweise einer seiner Komponenten handelt.
3.5 Es ist also zu entscheiden, ob der Ausdruck "technische Funktion" im Kontext des Anspruchs 1 für den fachkundigen Leser ausreichend klar ist, um das beanspruchte Verfahren deutlich anzugeben.
Die Kammer geht mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Fachmann für den rechnergestützten Entwurf von Leitungssätzen weiß, was unter diesem Begriff zu verstehen ist: eine technische Funktion des Leitungssatzes ergibt sich aus der Funktion der Komponenten dieses Leitungssatzes.
So hat etwa eine Leitung als ein Beispiel einer Komponente die Funktionalität, Strom zur Verfügung zu stellen, eine andere Leitung als weiteres Beispiel einer Komponente die Funktionalität, eine Kommunikation von Daten zu ermöglichen, usw. Eine technische Funktion des Leitungssatzes (beispielsweise Stromversorgung, Datenübertragung) ergibt sich aus der technischen Funktionalität seiner Komponenten. Natürlich gilt dies für den Entwurf dann auch umgekehrt: Die technische Funktion eines Leitungssatzes bestimmt, welche Funktion die Komponenten des Leitungssatzes erfüllen müssen und somit welche technische Ausprägungen der Komponenten zur Implementierung dieser Funktion festlegbar sind.
3.6 Im Anspruch 1 geht es also offensichtlich um einen rechnergestützten funktionalen Entwurf eines Leitungssatzes. Dabei ist es das Ziel, eine Funktion des zu entwerfenden Leitungssatzes über die Funktionen seiner einzelnen Komponenten zu definieren, um dann mit Hilfe des rechnergestützten Entwurfssystems auf Basis der eingegebenen Funktionen die technische Ausführung der einzelnen Komponenten festzulegen.
In der Beschreibung wird dieser funktionale Entwurf mit Hilfe des anhand der Figuren 3A bis 3D beschriebenen Ausführungsbeispiels konkret erläutert (siehe Beschreibung, Seite 7, Zeile 1 bis Seite 15, Zeile 10).
"[...] Vor der Eingabe über die Eingabeeinheit 3 zeigt das Anzeigemittel 4 einen ersten Leitungsweg 61 mit einem ersten und einem zweiten Anschlusspunkt 71, 72 an, wie in Figur 3A dargestellt. Nun wird von einer Bedienperson über eine entsprechende Eingabe ein erstes Anschlusselement 81 dem ersten Anschlusspunkt 71 zugeordnet. Das erste Anschlusselement 81 wird beispielsweise aus einer Anschlusselement-Datenbank von der Bedienperson ausgewählt, die im Speicher 2 abgelegt ist. [...]
Zudem wird dem ersten Anschlusselement 81 von der Bedienperson eine erste Funktion 91 zugeordnet. Die erste Funktion 91 wird vorzugsweise aus einer Funktionsbibliothek entnommen, die im Speicher 2 abgelegt ist. In der Funktionsbibliothek sind eine Vielzahl von Funktionen abgelegt, die für einen Leitungssatz erforderlich sind. Dem zweiten Anschlusspunkt 72 wird ein zweites Anschlusselement 82 zugeordnet. Zudem wird dem zweiten Anschlusselement 82 eine zweite Funktion 92 zugeordnet. Die erste und zweite Funktion 91, 92 stellen elektrische, mechanische oder optische Funktionen dar. Das zweite Anschlusselement 82 und die zweite Funktion 92 sind ebenfalls aus entsprechenden Datenbanken des Speichers 2 entnommen. Die erste und die zweite Funktion 91, 92 sind durch eine logische Verknüpfung miteinander verbunden. [...]
In dem gewählten Beispiel stellt die erste Funktion 91 eine Relaisfunktion und die zweite Funktion 92 eine Controllerausgangsfunktion einer Controllerschaltung dar. Folglich wird beim Routen aus der ersten Funktion 91 ein Relais und aus der zweiten Funktion 92 eine Controllerschaltung. [...]"
Somit führt die Beschreibung im Detail aus, wie ein Benutzer beim Entwurf elektrische, mechanische oder optische Funktionen eines Leitungssatzes aus einer Funktionsbibliothek entnimmt und den Anschlusselementen zuordnet. Es ist somit klar, dass ein Fachmann die Bedeutung des Begriffs "technische Funktion" im Kontext des Anspruchs 1 versteht, da der Fachmann bei einem praktischen Entwurf unter Verwendung der Erfindung die Funktion(en) interaktiv aus einer Funktionsbibliothek auswählen und den Komponenten zuordnen muss. Es ist gerade ein wesentlicher Bestandteil seines Fachwissens, mit den unterschiedlichen technischen Funktionen und mit der Vorgehensweise des funktionalen Entwurfs vertraut zu sein. Das interaktive Zuordnen der technischen Funktion wenigstens einer ausgewählten Komponente ist auch explizit im Anspruch 1 des anhängigen Hauptantrags enthalten.
3.7 Die Kammer ist wie die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der abstrakte Begriff "Funktion" oder "technische Funktion" zwar breit, aber nicht unklar ist. Dies ergibt die Auslegung dieses Begriffs im Kontext des Anspruchs 1.
3.8 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass es auch nicht (wie in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt) unklar ist, wie eine technische Funktion eines Leitungssatzes einer einzelnen Komponente zugeordnet werden kann. Besitzt ein Leitungssatz beispielsweise technische Funktionen zur Datenübertragung und Stromversorgung, so lässt sich die technische Funktion der Datenübertragung einigen Komponenten, z.B. zwei Anschlusselementen, und die Funktion der Stromversorgung anderen Komponenten zuordnen (siehe auch das oben zitierte Ausführungsbeispiel mit der Relaisfunktion und der Controllerausgangsfunktion als Beispiel zweier Funktionen, die verschiedenen Anschlusselementen zugeordnet werden). Daher kann auch dieser von der Prüfungsabteilung behauptete Mangel an Klarheit seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden.
3.9 Einen Beleg für die Klarheit des Begriffs "Funktion" im Kontext von Entwurfsverfahren bildet auch das Dokument D4. D4 beschreibt und vergleicht verschiedene Systeme für funktionales Entwerfen. Auf Seite 47, linke Spalte, letzter Absatz, wird auch eine Definition von Funktion im Kontext von Entwurfsprozessen gegeben. Sie schließt sowohl Funktion im Sinne von Systemverhalten als auch Funktion im Sinne der Absicht des Entwerfenden ein. Insofern zeigt D4, dass die Verwendung des Begriffs "Funktion" im Kontext rechnergestützter Entwurfsverfahren üblich ist und dem Fachmann daher seine Bedeutung aus der Fachliteratur hinreichend bekannt ist.
3.10 Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Begriff der Funktion möglicherweise keine klare, einheitliche, objektive und weit akzeptierte Definition besitzt (siehe D4, Seite 42, linke Spalte, letzter Absatz). Das Erfordernis der Deutlichkeit des Artikels 84 EPÜ setzt nicht voraus, dass jeder in den Ansprüchen verwendete Begriff vollkommen klar definiert werden kann. Zwar ist die Verwendung einer Fachsprache mit genauer Bedeutung bei der Formulierung der Patentansprüche wünschenswert. Selbst die Fachsprache verfügt jedoch im Allgemeinen nicht immer über eine ganz präzise oder gar formell definierte Semantik. Im Regelfall muss der Anmelder die Möglichkeit haben, seine Erfindung auch in den Patentansprüchen in der üblichen Fachsprache anzugeben. Sollte die Prüfungsabteilung Begriffe der allgemein verwendeten Fachsprache als unklar ansehen, so ist es nach Meinung der Kammer wünschenswert, dass die Prüfungsabteilung ausführt, welche konkreten Abgrenzungsprobleme oder Auslegungsprobleme sich aus dem verwendeten und als unklar angesehenen Begriff ergeben.
3.11 Die Verwendung des in der Fachsprache üblichen Begriffs "Funktion" ist jedenfalls im Kontext des vorliegenden Anspruchs 1 für den Fachmann ausreichend verständlich, um das beanspruchte Verfahren deutlich zu beschreiben. Insofern ist auch der in der angegriffenen Entscheidung genannte Grund, dass der Begriff der Funktion "keine klare und eindeutige technische Lehre" definiere, nicht fundiert. Die technische Lehre des beanspruchten Verfahrens liegt ja gerade darin, dass ein funktionales Entwurfsverfahren beansprucht wird. In diesem Kontext ist der Begriff "Funktion" für den fachkundigen Leser nicht nur geläufig, der Begriff ist vielmehr gerade ein zentraler Fachbegriff, der hilfreich für die Definition der Erfindung ist. Der Begriff ist auch nicht zu abstrakt oder allgemein, sondern geeignet, das wesentliche Prinzip der Erfindung, die ja nicht auf eine bestimmte technische Funktion beschränkt ist, auszudrücken (siehe hierzu auch die Entscheidung T 630/93 vom 27. Oktober 1993, Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe).
3.12 Im Übrigen belegt D4 nicht nur, dass ein funktionaler Entwurf dem Fachmann für rechnergestütztes Entwerfen bekannt ist, sondern auch, dass Funktionen beim Entwurf Systemkomponenten zugeordnet werden (siehe D4, z.B. Seite 47, linke Spalte, drittletzter Absatz, letzte Zeile: "... where functions are related to components."). D4 erwähnt auch ein funktionales Top-Down-Design (von der Funktion zur Struktur; siehe z.B. D4, Seite 48, linke Spalte, Absatz 2 über funktionale Hierarchie; z.B. Seiten 45-47 über "FBS modeling", insbesondere Seite 46, linke und mittlere Spalte: "Specification of the required functions", "Embodiment of the functions"). Da von einem Fachmann erwartet werden kann, dass er die Fachpublikation D4 versteht, ist davon auszugehen, dass er auch die entsprechenden Merkmale des Anspruchs 1 versteht. Daher kann auch die von der angefochtenen Entscheidung abgegebene Begründung, dass es unklar sei, wie "eine allgemeine technische Funktion eines Leitungssatzes einer einzelnen Komponente sinnvoll zugeordnet werden kann", nicht überzeugen.
3.13 Somit kann die Begründung der mangelnden Klarheit in der angefochtenen Entscheidung einer Überprüfung nicht standhalten.
Weitere Einwände unter Artikel 84 EPÜ
4. Im Verfahren wurden weitere Einwände unter Artikel 84 EPÜ erhoben, die allerdings nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren.
4.1 Im Anhang zur Ladung vom 17. Juni 2010 wurden von der Prüfungsabteilung verschiedene Klarheitseinwände vorgebracht. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Begriff "technische Ausprägung" nicht klar sei. Laut Niederschrift wurde dieser Einwand auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen.
Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "technische Ausprägung" im Kontext des vorliegenden Anspruchs 1 nicht unklar. Der Fachmann ist sich bewusst, dass bei einem funktionalen Entwurf die spätere technische Ausprägung der Funktionen durch auszuwählende konkrete technische Komponenten des Leitungssatzes erfolgen muss. Auch insoweit kann beispielsweise auf das Dokument D4 (siehe etwa Seite 46, linke Spalte, letzte Zeile und mittlere Spalte, Zeilen 1 und 2: "Embodiment of the functions: The designer chooses physical features that can embody each subfunction.") verwiesen werden.
4.2 Die weiteren im Anhang zur Ladung vom 17. Juni 2010 vorgebrachten Klarheitseinwände sind nach Ansicht der Kammer für den vorliegenden Anspruch 1 des Hauptantrags entweder ausgeräumt und daher nicht mehr relevant (beispielsweise kommt der Begriff "Eigenschaften" nicht mehr in Anspruch 1 vor; für die Verfahrensschritte wurde deutlich gemacht, ob sie durch die Recheneinheit ausgeführt werden) oder nicht zutreffend (beispielsweise der Einwand, der beanspruchte Gegenstand werde durch das zu erreichende Ergebnis definiert).
4.3 Im Beschwerdeverfahren hat die Kammer weitere Klarheitseinwände angesprochen. Diese wurden mit dem neu eingereichten Hauptantrag vollständig ausgeräumt.
Schlussfolgerung
5. Der Hauptantrag beseitigt alle Zurückweisungsgründe, die in der angefochtenen Entscheidung und im Beschwerdeverfahren angesprochen wurden.
5.1 Die Prüfungsabteilung hat die Anmeldung noch nicht auf alle anderen Erfordernisse des EPÜ, insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit, geprüft. Die Sachprüfung muss aus diesen Gründen fortgesetzt werden. Die Kammer hält es im vorliegenden Fall nicht für angebracht, selbst als einzige Instanz die Prüfung dieser Erfordernisse durchzuführen.
5.2 Die Kammer weist deshalb in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 111 (1) EPÜ die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage des Hauptantrags an die Prüfungsabteilung zurück.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

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